2.4.2. Der Gemeinderat C___ wendet ein, dass für die Beurteilung der Eignung als Trinkwasser der natürliche Zustand des Grundwassers massgebend sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 6). Wie sich dem hydrogeologischen Bericht entnehmen lasse, komme als Ursache für die erhöhte Chloridkonzentration im Grundwasser der GWF D___ in erster Linie die Strassensalzung sowie die Bewirtschaftung im näheren Umfeld in Frage (act. 2/3, Ziff. 4.2.2). Die Verunreinigung sei folglich nicht natürlich bedingt und stehe der Ausscheidung eines Schutzareals nicht entgegen.