2.4. Verhältnismässigkeit / Eignung der Massnahme / Chloridgehalt im Grundwasser D___ 2.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass 24 von 57 Wasserproben des Grundwassers der GWF D___ den Chloridgrenzwert von 40 mg/l überschreiten (Anhang 2, Ziff. 22 GschV). Da diese chemische Belastung nicht mit einfachen Aufbereitungsverfahren eliminiert werden könne, würde das Grundwasser den Anforderungen, welche die Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser stelle, nicht genügen. Eine Sanierungsmöglichkeit bestehe aufgrund der Nähe zur Kantonsstrasse nicht.