Die bakteriologische Belastung ist auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zurückzuführen (act. 2/3, Ziff. 4.2.1). Es ist folglich davon auszugehen, dass das Grundwasser im natürlichen Zustand, also ohne die durch den Menschen verursachte Verunreinigung, von „guter Qualität“ im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV wäre. Nach Erlass der gebotenen Schutzmassnahmen kann das Grundwasser folglich ohne weiteres als Trinkwasser genutzt werden. Ein öffentliches Interesse am Schutz der Grundwasserfassungen ist deshalb bereits ab einer Quellschüttung von 10 l/min zu bejahen (Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV).