36 Abs. 2 BV). Ein öffentliches Interesse ist zu bejahen, wenn die vorhandene Wassermenge sich zur Wassergewinnung eignet und das Wasser im natürlichen Zustand (temporäre, durch den Mensch verursachte Belastungen sind unbeachtlich), nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren, den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt (Anhang 4, Ziff. 111 Abs. 2 GschV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 6).