2.3.4. Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen dürfen nur mittels Schutzzone gesichert werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen (Art. 20 Abs. 1 GschG; Art. 29 Abs. 2 GschV). Auch ein Gewässerschutzareal kann, angesichts der damit einhergehenden Nutzungsbeschränkungen, nur ausgeschieden werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV).