2.3.2. Der Regierungsrat AR hält dem entgegen, dass das Grundwasser nach Durchführung einfacher Aufbereitungsverfahren (UV-Bestrahlung) den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genüge. Die Wasserqualität sei demnach als „gut“ zu betrachten. Ein öffentliches Interesse bestehe folglich bereits ab einer Fördermenge von 10 l/min (Art. 35 Abs. 2 lit. a UGsV). Zumal die Fördermenge der GWF D___ durchschnittlich 39.8 l/min betrage, sei ein öffentliches Interesse zu bejahen. Auch am Schutz der GWF E___ bestehe ein öffentliches Interesse.