b der Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer [UGsV, bGS 814.01]). Die durchschnittlich geförderte Wassermenge der GWF D___, die von 1997 bis 2011 ins Netz eingespeist worden sei, habe jedoch nur 39.8 l/min betragen (act. 2/2, Anhang 2). Auch die Fördermenge der GWF E___ erreiche den Grenzwert von 100 l/min nicht. Auf die Ausscheidung einer Gewässerschutzzone bzw. eines Gewässerschutzareals sei deshalb zu verzichten.