2.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein öffentliches Interesse am Erlass der Schutzzone E___ bzw. des Schutzareals D___ besteht. Das Grundwasser sei angesichts des erhöhten Chloridgehalts und der mikrobiologischen Belastung nicht von guter Qualität. Ein öffentliches Interesse sei deshalb nur zu bejahen, wenn die Fördermenge durchschnittlich 100 l/min betrage (Art. 35 Abs. 2 lit. b der Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer [UGsV, bGS 814.01]).