Gemäss Art. 20 Abs. 1 GschG sind die Kantone berechtigt, zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und –anreicherungsanlagen Schutzzonen auszuscheiden. Ferner sind sie nach Art. 21 GschG befugt, zur Sicherung der künftigen Nutzung und Anreicherung von Grundwasser Grundwasserschutzareale zu erlassen. Eine gesetzliche Grundlage zur Errichtung der Grundwasserschutzzone E___ bzw. des Grundwasserschutzareals D___ ist damit gegeben. 2.3. Öffentliches Interesse