26 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistete Eigentumsgarantie gleich. Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1 BV). Die Verhältnismässigkeit ist zu bejahen, wenn die Eigentumsbeschränkung zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet ist, keine milderen Mittel zur Verfügung stehen und die Eigentumsbeschränkung