Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern ist untersagt (Art. 15 Schutzzonenreglement). Auch bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sind gewisse Einschränkungen zu beachten. So sind etwa Landzungendüngungen verboten (Art. 16 Schutzzonenreglement). In den Zonen S2 und SA2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot (Art. 18 Schutzzonenreglement; Anhang 4, Ziff. 222 GschV). Ackerbau ist nicht gestattet (Art. 19 Schutzzonenreglement). Die Errichtung einer Schutzzone bzw. eines Schutzzonenareal kommt mit anderen Worten einem Eingriff in die nach Art. 26 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistete Eigentumsgarantie gleich.