Die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone bzw. eines Grundwasserschutzareals hat auf den betroffenen Grundstücken eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten zur Folge. So sind in der Zone S3 und SA3 beispielsweise Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, nicht zulässig (Art. 8 Schutzzonenreglement, [act. 8/2.2/6/4a]; Anhang 4, Ziff. 211 und 221 GschV). Erlaubte Bauarbeiten dürfen nur unter Beachtung besonderer Schutzmassnahmen ausgeführt werden (Art. 9 Schutzzonenreglement). Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern ist untersagt (Art. 15 Schutzzonenreglement).