38 Abs. 1 OR). Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin rechtsgültig bevollmächtigt ist und somit zur Verfassung der Vernehmlassung befugt war. 2. Materielles 2.1. Übersicht über die Voraussetzungen zum Erlass einer Gewässerschutzzone bzw. –areals