Davon abgesehen könne die Vollmachtserteilung auch konkludent erfolgen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich Nr. VB.2010.00699 vom 29. Juni 2011 E. 1.3), wobei im Verhalten des Gemeinderats, würde es an einem gültigen Gemeinderatsbeschluss fehlen, eine solche konkludente Auftragserteilung zu erblicken wäre. Hinzu komme, dass der Gemeinderat mit Beschluss vom 4. September 2018 die Vollmachtserteilung nachträglich auch noch ausdrücklich genehmigt habe, was zulässig sei (Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen Nr. B 2013/138 vom 16. September 2014 E. 1). Die erhobenen Rechtsmittel sowie die Stellungnahmen seien demnach rechtsgültig erfolgt.