1.5.2. Der Gemeinderat C___ hält dem entgegen, dass man anlässlich der Sitzung vom 6. Oktober 2015, im Vorfeld der Rekurserhebung gegen den Einspracheentscheid B___, beschlossen habe, dass juristischer Beistand erforderlich sei. Ein gültiger Gemeinderatsbeschluss zur Bestellung einer Rechtsvertretung liege somit vor. Davon abgesehen könne die Vollmachtserteilung auch konkludent erfolgen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich Nr. VB.2010.00699 vom 29. Juni 2011 E. 1.3), wobei im Verhalten des Gemeinderats, würde es an einem gültigen Gemeinderatsbeschluss fehlen, eine solche konkludente Auftragserteilung zu erblicken wäre.