1.5.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Rechtsvertreterin der Gemeinde C___ nicht rechtsgültig beauftragt worden sei. Die Anwaltsvollmacht sei zwar durch den Gemeindepräsidenten und den Gemeindeschreiber unterzeichnet, doch hätten die Unterzeichnenden ohne gültigen Gemeinderatsbeschluss gehandelt. Sinngemäss macht er geltend, dass die Vernehmlassung der Gemeinde C___ deshalb nicht berücksichtigt werden dürfe.