Bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist eine Ermessensprüfung ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 1). Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorgesehen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt. 1.5. Bevollmächtigung der Rechtsvertretung der Gemeinde C___