Die Angemessenheit, also die Frage, ob die Vorinstanz innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums ihr Ermessen zweckmässig ausgeübt hat, prüft das Obergericht dagegen nur, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist, oder wenn der Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Kognition weitergezogen werden kann (Art. 56 Abs. 2 VRPG). Ein Weiterzug an eine Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorliegend nicht gegeben. Bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist eine Ermessensprüfung ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 1).