Seite 6 grundsätzlich nur Rechtsverletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 Abs. 1 VRPG). Die Angemessenheit, also die Frage, ob die Vorinstanz innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums ihr Ermessen zweckmässig ausgeübt hat, prüft das Obergericht dagegen nur, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist, oder wenn der Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Kognition weitergezogen werden kann (Art.