Nach Art. 46 Abs. 2 lit. a des Gewässerschutzgesetzes (GschG, SR 814.20) i.V.m. Art. 46 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GschV, SR 814.201) stimmen die Kantone gewässerschutzrechtliche Massnahmen mit den Massnahmen ihrer Nachbarkantone aufeinander ab. Angesichts dessen, dass sich die Gewässerschutzzone E___ und das Gewässerschutzareal D___ auf das Gebiet zweier Kantone erstrecken und in beiden Kantonen Rechtsmittelverfahren hängig sind, ist eine materielle Koordination geboten, um widersprechende Entscheide zu verhindern. Der vorliegende Entscheid ergeht deshalb nach Rücksprache mit dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallens.