_ ein Gewässerschutzareal ausgeschieden werden darf. Das Begehren um Erlass eines Förderverbots hat der Beschwerdeführer erstmals vor Obergericht geltend gemacht. Das Obergericht kann darüber deshalb nicht befinden, weshalb auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist. Möchte der Beschwerdeführer ein Förderverbot erwirken, hat er zunächst an die in erster Instanz zuständige Behörde zu gelangen. Der diesbezügliche Entscheid kann dann gegebenenfalls wiederum ans Obergericht weitergezogen werden. 1.3. Verfahrenskoordination