Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder richtigerweise hätte sein sollen und im Beschwerdeverfahren noch strittig ist (BGE 136 II 457 E. 4.2. S. 462 f.). Der Streitgegenstand kann mit anderen Worten im Laufe des Verfahrens grundsätzlich nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (W IEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, 2016, Rz. 197). Verfahrensgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren war einzig die Frage, ob im Gebiet E___ eine Gewässerschutzzone bzw. im Gebiet D___ ein Gewässerschutzareal ausgeschieden werden darf.