Der Rekursentscheid wurde am 25. August 2017 an die Parteien versandt. Die Beschwerdeaufgabe vom 15. September 2017 erfolgte folglich innert Frist. Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 59 Abs.1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Die Gewässerschutzzone E___ sowie das Gewässerschutzareal D___ erstrecken sich auf das Grundstück des Beschwerdeführers (act. 8/2.2/6/5; act. 1 S. 1). Zu-