Das Obergericht prüft von Amtes wegen, ob die prozessualen Voraussetzungen gegeben sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VRPG). Anfechtungsobjekt bildet der Rekursentscheid des Regierungsrats vom 22. August 2017. Hierbei handelt es sich um eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 54 Abs.1 VRPG, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist. Sachlich zuständig ist das Obergericht (Art. 28 Abs. 1 lit. a Justizgesetz [JG, bGS 145.31]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen einzureichen (Art. 55 Abs. 1 VRPG). Der Rekursentscheid wurde am 25. August 2017 an die Parteien versandt.