Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 gab das Obergericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Ferner wies es ihn auf die Möglichkeit hin, die Vorakten bei Gericht einzusehen (act. 9). Am 27. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht mit, dass er auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht sowie auf eine Replik verzichte (act. 10). Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 stellte das Obergericht dem Gemeinderat C___ sowie dem Gemeinderat B___ die Beschwerdeschrift vom 15. September 2017 zur Bedienung zu (act. 11). Der Gemeinderat B___ verzichtete mit Schreiben vom 11. Januar 2018 auf eine Stellungnahme (act. 12). Am 30. Januar 2018 in-