Das Obergericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.-- auf (act. 3). Innert Frist traf dieser bei der Gerichtskasse ein (act. 4). Mit Schreiben vom 28. September 2017 setzte das Obergericht dem Regierungsrat sowie dem Departement Bau und Volkswirtschaft Frist zur Vernehmlassung an (act. 5). Die Vernehmlassung des Departements Bau und Volkswirtschaft erfolgte am 12. Oktober (act. 6) und jene des Regierungsrats am 25. Oktober 2017 (act. 7). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 gab das Obergericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme.