_ fest, hob das Grundwasserschutzareal um die Grundwasserfassung D___ jedoch mit der Begründung auf, dass daran kein öffentliches Interesse bestehe (act. 8/2.2/13). Gegen diesen Entscheid erhoben der Gemeinderat C___ sowie die Wasserversorgung C___ Beschwerde beim Baudepartement des Kantons St. Gallen (act. 8/2.2/15/4). Daraufhin widerrief der Gemeinderat B___ mit Beschluss vom 28. September 2015 seinen Einspracheentscheid (act. 8/2.2/15/5). Infolgedessen schrieb das Baudepartement St. Gallen das Rekursverfahren mit Entscheid vom 30. September 2015 ab (act. 8/2.2/15/6).