c) der Vorvorinstanz 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. d) des Beigeladenen 1 (Keine Anträge) e) des Beigeladenen 2 Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und es sei der Entscheid des Regierungsrates RRB-2017-386 vom 22. August 2017 zu bestätigen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Sachverhalt A. Überblick