2. Die Kosten von Fr. 3‘000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- wird angerechnet. Im Falle des Verzichts auf eine Begründung hat die Gerichtskasse den Beschwerdeführern Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.