3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'300.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 4. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.