30 Abs. 1 lit. g AuG (kultureller Austausch) nichts zu ändern, zumal sich diese Bestimmung auf die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bezieht. Auch wenn die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann deshalb die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ihrer Rückkehr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt umso mehr, als dass sie mit 22 Jahren noch sehr jung ist und in Venezuela ihre Familie lebt.