Insbesondere im Hinblick auf den in Art. 30 Abs. 1 lit. g Aug statuierten kulturellen Austausch erscheine es eher als Bereicherung für die Schweiz, wenn eine Person wie die Beschwerdeführerin, ein Interesse am Aufenthalt in unserem Land habe und sich hier mit Blick auf eine Zukunft in der Schweiz eine eigene Existenz aufbaue. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Ausweisung der Beschwerdeführerin verletzten damit das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten.