Sie sei als Venezolanerin eher eine Rarität und bereichere die hiesige Kultur. Sie passe nicht ins Bild der klassischen Migration, in die gängigen ausländerrechtlichen Vorschriften, welche die Eindämmung der Migration beabsichtigten, und bilde eine Ausnahme, weshalb sie auch als solche zu behandeln sei. Die ständige ausländische Wohnbevölkerung aus Amerika habe per 31. Dezember 2015 lediglich 3.8% betragen. Insbesondere im Hinblick auf den in Art. 30 Abs. 1 lit.