Die reine Anknüpfung am Erfordernis der dreijährigen Ehe scheine insbesondere in einem derartigen Fall als unbefriedigend bzw. unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin sei unabhängig von ihrem späteren Ehemann in die Schweiz eingereist und habe auch nach der faktischen Trennung als eigenständige Persönlichkeit ihren Beitrag zur kulturellen Vielfalt und zur Volkswirtschaft der Schweiz geleistet. Bei jedem staatlichen Handeln müsse der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden. Dabei sei eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Betroffenen und dem privaten Interesse an dessen Verbleiben vorzunehmen.