Im Übrigen habe die Rekurrentin auch nicht geltend gemacht, die Rückkehr in die Heimat sei unzumutbar. Die Bestimmungen des Ausländergesetzes dienten u.a. dazu, die Zuwanderung in die Schweiz, aber auch das Aufenthaltsrecht in diesem Land zu regeln. Allein persönliche Interessen genügten nicht, um diese Bestimmungen ausser Kraft zu setzen. Das Verhalten der Vorvorinstanz könne daher weder als unverhältnismässig noch als willkürlich bezeichnet werden. Die angefochtene Verfügung erweise sich damit als angemessen und korrekt.