E. Mit Entscheid vom 6. Juli 2017 wies das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) den Rekurs ab. Gleichzeitig verlängerte es die Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2017. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Ehegatten seit dem 10. Februar 2016 getrennt lebten und mit einer Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft nicht zu rechnen sei. Die gesetzlich festgelegte Mindestdauer, welche ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen könnte, sei nicht erreicht. Die Rekurrentin könne aber auch keine persönlichen Gründe geltend machen, welche wichtig genug wären, um eine weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu rechtfertigen.