Seite 11 4.2 Die Beschwerdegegner halten entgegen, dass selbst bei Annahme einer anrechenbaren Grundstücksfläche von bloss 555 m2 die maximale Ausnützungsziffer eingehalten sei. Richtig sei, dass die BGF im Gegensatz zur ersten Eingabe auf 275.1 m2 erhöht worden sei, weil nun auch das Treppenhaus in der Berechnung einbezogen worden sei. Fraglich sei, ob die Fläche des Treppenhauses dreimal miteinzubeziehen sei und nicht nur zweimal. Selbst bei dreifachem Miteinbezug der Treppenhausfläche sei die maximal zulässige Ausnützung nicht überschritten.