10. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Kosten und Auslagen. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchdringt, ist sein Entschädigungsbegehren abzuweisen. Dies gilt Seite 20 auch für den Beschwerdegegner 1, da dieser in amtlicher Funktion am Verfahren teilgenommen hat und an Behörden keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 21 Demnach erkennt das Obergericht: