Damit ergibt sich, dass beim Beschwerdegegner 1 keine Verfahrensfehler ersichtlich sind, welche als eine schwere Amtspflichtverletzung zu qualifizieren wären. Diese Auffassung teilt offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft, welche am 15. August 2017 eine Anzeige des Beschwerdeführers wegen Amtsmissbrauchs nicht anhand genommen hat. Damit liegt auch in diesem Punkt kein Ausstandsgrund des Beschwerdegegners 1 vor.