Allerdings gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2017 mitteilte, nicht auf das Sistierungsgesuch einzutreten und das Verfahren weiterzuführen. Der Beschwerdeführer hätte zu diesem Zeitpunkt einen Zwischenentscheid verlangen können, was er jedoch offenbar unterlassen hat. Insofern handelt es sich bei der Nichtbehandlung des Sistierungsgesuchs nicht um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler.