Inwiefern es sich dabei um höchstpersönliche Personendaten handeln und F___ deswegen seine Kunden und Geschäftspartner verlieren soll, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert und wäre ohnehin von F___ im entsprechenden Verfahren zu rügen. Im Übrigen argumentiert der Beschwerdeführer hier widersprüchlich, indem er dem Beschwerdegegner 1 einerseits vorwirft, sich von Anfang an in Bezug auf das Verfahrensergebnis festgelegt zu haben und andererseits dessen weiteren Untersuchungshandlungen als unverhältnismässig bezeichnet (vgl. dazu oben 3.6 und 3.7).