Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 die Aussagen von F___ bzw. den Kaufvertrag teilweise als unglaubhaft wertete und weitere Sachverhaltsabklärungen vornahm, lässt ebenfalls nicht den Anschein von Befangenheit erwecken. Aufgrund des rechtskräftigen Tierverbots war es im Gegenteil Aufgabe des Veterinäramts eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen und den behaupteten Tierhalterwechsel einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschwerdegegner 1 sich dabei von sachfremden Motiven leiten liess und dieser den Beschwerdeführer absichtlich schädigen wollte