Der Anschein der Befangenheit kann sich nur dann ergeben, wenn der Entscheidträger Verfahrensfehler oder besonders gewichtige oder wiederholte Beurteilungsfehler begeht, die als schwere Pflichtverletzungen betrachtet werden müssen und von der Absicht zeugen, der Partei zu schaden (BGE 125 I 119 E. 3e). Von einer hinreichenden Schwere der Pflichtverletzung wäre etwa auszugehen, wenn die Amtsperson für den Verfahrensausgang relevante Dokumente systematisch zurückbehält oder das Verfahren mit dem Ziel verschleppt, dass sich der Sachverhalt wesentlich zum Nachteil der