5.2 Der Beschwerdegegner 1 lässt bestreiten, dass Verfahrensfehler gemacht worden sein sollen, geschweige denn, dass diese sich enorm angehäuft hätten. Selbst bei Vorliegen von Verfahrensfehlern wären diese weit davon entfernt, einen glaubhaften Beweis für die Befangenheit des Beschwerdegegners 1 abgeben zu können. Dazu müssten besonders krasse oder absolut ungewöhnliche Mängel vorliegen. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Amtsmissbrauchs sei zudem von der Staatsanwaltschaft nicht anhand genommen worden.