Wegen der Doppelvertretung habe der Beschwerdegegner 1 Meldung bei der Anwaltskommission erstattet, weshalb RA AA___ mit Schreiben vom 24. April 2017 eine Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der Anwaltskommission beantragt habe. Mit Schreiben vom 26. April 2017 habe der Beschwerdegegner 1 erklärt, dass falls die mit Schreiben vom 10. April 2017 angeforderten Belege nicht fristgerecht eingereicht würden, davon ausgegangen werde, dass diese Belege nicht im Besitz von F___ seien. Dies würde bedeuten, dass F___ nicht der wahre Eigentümer des Tierbestands [Wohnort] sei. Würde F___ die entsprechenden Belege liefern, hätte er innerst kürzester Zeit keine Kunden bzw. Geschäftspartner mehr.