Zu Beginn der Befragung vom 10. März 2017 sei festgehalten worden, dass es dabei um die Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gehe. Es stünden keine Anschuldigungen gegen F___ im Raum. Die erste Frage an F___ habe sodann gelautet, ob dieser mit der Befragung einverstanden und er bereit sei, die Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten. Eine Belehrung habe keine stattgefunden, was damit begründet worden sei, dass F___ nicht Zeuge sei. Der Beschwerdegegner 1 habe F___ bereits bei der zweiten Frage damit gedroht, dass er aufgrund der Akten gemäss Art. 10 Abs. 4 VRPG entscheiden werde, falls sich F___ nicht äussere.