„Aufgrund der fragwürdigen Verhältnisse wird nach der Kontrolle vom 20. Februar 2017 eine erneute Kontrolle mit einer möglichen Befragung von Herrn F___ veranlasst.“ Im zweiten Satz des Kontrollberichts werde unnötigerweise festgehalten, mit welchem Schuhwerk A2___ angetroffen worden sei, obwohl dies für den Vollzug des Tierhalteverbots ohne jegliche Relevanz sei. Am 10. April 2017 hätten der Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 erneut eine unangemeldete Betriebskontrolle durchgeführt. Im zugehörigen Kontrollbericht stünden bereits zu Beginn erneut unnötige, wenn nicht gar sexistische Anmerkungen: Gleichzeitig parkiert A1__