Die Vorbefassung begründet insbesondere dann keine Ausstandspflicht, wenn das Verfahren in Bezug auf den Sachverhalt und die zu beurteilenden Fragen offen erscheint und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (Urteil des Bundesgerichts U 302/05 vom 30. August 2006 E. 6.3). Eine Prognose über Sachverhalt und Rechtslage führt nicht zu einer Ausstandspflicht, solange das Behördenmitglied erkennen lässt, dass die geäusserten Ansichten vorläufiger Natur sind und je nach Verfahrensstand überprüft und angepasst werden (SCHINDLER, a. a. O, S. 131).