Im vorliegenden Fall erstrecke sich das Ausstandsgesuch auf vier Mitarbeitende des Veterinäramts, welche sich allesamt durch wertende und ungebührliche Äusserungen in den Kontrollberichten und bzw. oder eine enorme Anhäufung von Verfahrensfehlern hervorgetan hätten. Rechtsuchende Personen dürften erwarten, dass ihr Fall objektiv und sachlich, d.h. ohne vorverurteilende sowie wertende Bemerkungen beurteilt werde. Vorliegend finde sich eine Vielzahl von Belegen, dass das Resultat der „Abklärungen“ des Beschwerdegegners 1 von Beginn an festgestanden sei.