2.4 Im vorliegenden Fall kommt keiner der in Art. 8 Abs. 1 lit. a-d VRPG erwähnten Ausstandsgründe in Betracht. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegner 1-4 im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e VRPG aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer einerseits, die Beschwerdegegner 1-3 hätten sich vorzeitig eine feste Meinung über das Verfahrensergebnis gebildet. Andererseits begründet er den Ausstand der Beschwerdegegner 1-4 mit einer Häufung von Verfahrensfehlern.